Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die VR-ImmoService Mainfranken GmbH (Auftragnehmerin) betreibt gegen Entgelt insbesondere den Nachweis und die Vermittlung von Kauf-, Miet- oder Pachtverträgen (Hauptvertrag) über bebaute und unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume (Hauptvertragsobjekt).

Die Auftragnehmerin wird diesbezüglich für Verkäufer oder Käufer bebauter und unbebauter Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte, Vermieter bzw. Verpächter oder Mieter bzw. Pächter gewerblicher Räume sowie Vermieter von Wohnraum (Auftraggeber) auf der Grundlage eines Maklervertrages tätig

Die Auftragnehmerin erstellt ferner qualifizierte Marktpreiseinschätzungen zum Zwecke des Immobilienverkaufs.

§1 Geltungsbereich
  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Auftraggeber werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§2 Makler-Alleinauftrag; Kündigung
  1. Sofern die Auftragnehmerin mit einem das Hauptvertragsobjekt anbietenden Auftraggeber einen Maklervertrag schließt, erteilt dieser der Auftragnehmerin einen Makler-Alleinauftrag, soweit nicht anders angegeben. Bei Erteilung eines Makler-Alleinauftrages gilt:
    1. Der Auftraggeber wird während der Vertragsdauer keinen anderen Makler einschalten. Das Recht des Auftraggebers, sich selbst um das Zustandekommen des Hauptvertrages zu bemühen, bleibt hiervon unberührt;
    2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Maklerauftrag sorgfältig und nachhaltig unter Ausnutzung aller sich ergebenden Abschlussmöglichkeiten zu bearbeiten, das Objekt Interessenten anzubieten und in angemessenem Umfang zu bewerben, sowie eine eventuelle Reservierung des Objekts mit dem Auftraggeber abzustimmen;
    3. Der Makler-Alleinauftrag ist zunächst auf 6 Monate befristet und verlängert sich jeweils um weitere 3 Monate, falls er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.
  2. Das Recht der Parteien, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
§3 Doppeltätigkeit
  1. Die Auftragnehmerin darf jederzeit für beide Parteien des Hauptvertrages jeweils entgeltlich Nachweis- und/ oder Vermittlungstätigkeiten erbringen.
  2. Die Auftragnehmerin darf jederzeit für den Vermieter bzw. Verpächter und für den Mieter bzw. Pächter gewerblicher Räume jeweils entgeltlich Nachweis- und/ oder Vermittlungstätigkeit erbringen.
  3. Im Falle eines nachzuweisenden oder zu vermittelnden Mietvertrages über Wohnraum wird die Auftragnehmerin nur für den Vermieter tätig.
§4 Maklerprovision; Höhe; Fälligkeit; Verzug
  1. Es gilt vorrangig der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz.
  2. Sofern dort kein Provisionssatz genannt ist, beträgt dieser
    1. bei nachzuweisendem oder zu vermittelndem Kaufvertrag über bebaute oder unbebaute Grundstücke oder grundstücksgleiche Recht, Haus- und Grundbesitz, Eigentumswohnungen sowie Erbbaurechte
      1. für den Verkäufer: 3,57 % des beurkundeten Kaufpreises einschließlich der Umsatzsteuer;
      2. für den Käufer: 3,57 % des beurkundeten Kaufpreises einschließlich der Umsatzsteuer.
    2. bei nachzuweisenden oder zu vermittelnden Miet- und Pachtverträgen über gewerbliche Räume
      1. für den Vermieter bzw. Verpächter 3,57 Monatsmieten bzw. –pachten ohne Betriebs- bzw. Nebenkosten einschließlich der Umsatzsteuer;
      2. für den Mieter bzw. Pächter 3,57 Monatsmieten bzw. –pachten ohne Betriebs- bzw. Nebenkosten einschließlich der Umsatzsteuer.
    3. bei nachzuweisenden oder zu vermittelnden Mietverträgen über Wohnraum für den Vermieter 2,38 Monatsmieten ohne Betriebs- bzw. Nebenkosten einschließlich der Umsatzsteuer.
  3. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung der Auftragnehmerin der Kaufvertrag beurkundet oder der Miet- bzw. Pachtvertrag abgeschlossen worden ist.
  4. Die Maklerprovision ist mit Abschluss des Hauptvertrages sofort fällig. Sofern der Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses Verbraucher ist und die Auftragnehmerin nur mit einer Partei des Kaufvertrages einen Maklervertrag abgeschlossen hat, die andere Partei sich aber zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet hat, wird der Anspruch gegen die andere Partei erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder die Auftragnehmerin einen Nachweis hierüber erbringt.
  5. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, kommt er mit der Zahlung der Maklerprovision spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
  6. Der Provisionsanspruch der Auftragnehmerin entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
§5 Kosten für Marktpreiseinschätzung
  1. Wird die Auftragnehmerin ausschließlich mit der Erstellung einer Marktpreiseinschätzung zum Zwecke des Immobilienverkaufs beauftragt, gilt das im Auftrag zur Erstellung einer Marktpreiseinschätzung vereinbarte Honorar.
  2. Sofern dort kein Honorar genannt ist, beträgt dieses für zu bewertende
    1. Grundstücke und Eigentumswohnungen € 476,00 einschließlich der Umsatzsteuer;
    2. Ein- und Zweifamilien-Wohnhäuser € 714,00 einschließlich der Umsatzsteuer;
    3. Mehrfamilien-Wohnhäuser € 1.190,00 einschließlich der Umsatzsteuer;
    4. Wohn- und Geschäftshäuser € 1.428,00 einschließlich der Umsatzsteuer.
§6 Aufwendungsersatz

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftraggeberin die in Erfüllung des Auftrages konkret entstandenen Aufwendungen (z.B. Inserate, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt.

§7 Pflichten des anbietenden Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin sämtliche zur Durchführung des Auftrags notwendigen und zweckmäßigen Auskünfte und übergibt die notwendigen Unterlagen. Er benachrichtigt sie von allen für die Auftragstätigkeit wesentlichen Veränderungen.
  2. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner Angaben zum Hauptvertragsobjekt und stellt die Auftragnehmerin von Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund seiner falschen Angaben frei.
  3. Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin die auf die Dauer von 12 Monaten nach Abschluss des Hauptvertrages begrenzte Vollmacht
    1. vom beurkundenden Notariat eine Abschrift des Kaufvertrages anfordern bzw. eine Kopie des Mietvertrages zur Provisionsberechnung anfertigen zu dürfen;
    2. Einsicht in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten nehmen sowie von allen Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter Gebrauch machen zu dürfen, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§8 Herkunft der Informationen und Unterlagen zum Hauptvertragsobjekt
  1. Alle Informationen und Unterlagen zum Hauptvertragsobjekt stammen, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, vom das Hauptvertragsobjekt Anbietenden bzw. von einem von diesem beauftragten Dritten.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, gibt die Auftragnehmerin die ihr überlassenen Objektinformationen lediglich weiter. Sie überprüft diese weder auf Vollständigkeit noch auf deren Richtigkeit und übernimmt diesbezüglich auch keine Gewähr. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht abschließend, für Flächenangaben, Ausstattung, Alter und Zustand des Objekts, der Gebäudeteile und der Anlagen sowie Genehmigungsfragen.
  3. Ebenso übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr dafür, dass das Hauptvertragsobjekt nicht anderweitig verkauft, vermietet oder verpachtet wird.
§9 Haftungsbegrenzung
  1. Die Haftung der Auftragnehmerin richtet sich soweit nicht anders angegeben nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Haftung ist jedoch der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Auftragnehmerin keinen Vorsatz zu vertreten hat. Die Auftragnehmerin haftet auch im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Auftragnehmerin keinen Vorsatz zu vertreten hat.
  3. Die Haftung der Auftragnehmerin wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§10 Weitergabeverbot
  1. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Auftragnehmerin sind ausdrücklich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Auftraggeberin in Textform, an Dritte weiter zu geben.
  2. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin die mit ihm vereinbarte Provision einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der Auftragnehmerin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§11 Streitschlichtungsverfahren
  1. Der Immobilienverband Deutschland IVD e.V. hat mit Beteiligung des Verbraucherverbandes Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) eingerichtet. Vor der Schlichtungsstelle können u. a. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des IVD in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden.
  2. Die Auftragnehmerin ist Mitglied im IVD und aufgrund der Satzung des IVD verpflichtet, gegenüber der Ombudsstelle eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wenn diese ein Verfahren einleitet. An Schlichtungsverfahren bei anderen Schlichtungsstellen nimmt die Auftragnehmerin grundsätzlich nicht teil.
  3. Die Anschrift der Schlichtungsstelle des IVD lautet: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung, Littenstraße 10, 10179 Berlin. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.B. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter https://www.ombudsmann-immobilien.net.
§12 Textformerfordernis

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.

§13 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

§14 Gerichtsstand

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche sowie als Gerichtsstand der Firmensitz der Auftragnehmerin – Würzburg – vereinbart.